Zu geringe Mengenmeldung nicht zulässig

Das Landgericht Köln hat ELS die Meldung zu geringer Mengen an die Clearingstelle der dualen Systeme untersagt.
Tim Reckmann, pixelio.de

Belland Vision hatte geklagt, dass ELS wahrheitswidrige Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle abgebe und zu geringe Mengen an die Clearingstelle melde.

Nach Entscheidung des Gerichts darf ELS künfig nicht mehr aufgrund eigener Analyse und ohne Abfrage individueller Informationen über Vertriebs- und Anfallstellen der Kunden geringe Mengen an die Clearingstelle melden, als tatsächlich beteiligungspflichtig seien. Die gelte auch rückwirkend für die Jahre 2016 und 2017.

Das Gericht untersagte ebenfalls die Einkategorisierung in die verschiedenen Verpackungsarten, sofern dies nicht vom Kunden ausdrücklich bestätigt worden sei.

„Der Beklagten wird untersagt, von ihr erkannt oder für sie erkennbar warheitswidrige Plan- und/oder ist-Mengenmeldungen gemäß §2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 MCV 2016 bzw. §3 NECV 2016 an die Clearingstelle abzugeben“, heißt es weiter im Urteil.

Zudem muss ELS einem Wirtschaftsprüfer gegenüber offenlegen, von welchen Kunden für 2016 und 2017 sämtliche in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abgefragt, analysiert und in die von der VerpackV vorgegeben Verpackungsarten aufgeteilt wurden.

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