ELS, Noventiz und RKD bleiben bei alten Verträgen

Die bestehenden Clearingverträge werden entsprechend der vereinbarten Fortsetzungsklausel fortgeführt und wurden durch die Einbeziehung der aktuellen LAGA M37 ergänzt. Die drei Systeme erklären: Entweder es gibt neue Verträge für alle oder die restlichen sieben treten den von ELS, Noventiz und RKD gehaltenen Clearingverträgen wieder bei.
Foto: Sabine Hatzfeld

Die LAGA M37 aus dem Februar 2017 konkretisiert die Pflichten zur Systembeteiligung, die Anforderungen an Branchenlösungen, die Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung, die Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise sowie deren Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen, heißt es dazu in der Erklärung von ELS.

ELS, Noventiz und RKD haben am 23.10.2017 eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen und erklären einstimmig, den Inhalt der LAGA M37 mit Wirkung zum 01.01.2018 in die laufenden, im Übrigen unveränderten Verträge einzubeziehen. Die LAGA M37 gilt damit unmittelbar ohne Ausnahmen und findet entsprechend Anwendung.

„Mit diesem Schritt tragen wir den Bedenken von Kartellamt und Bundesumweltministerium Rechnung“, so die einstimmige Meinung der drei Geschäftsführer Boxhammer, Dühr und Schuh. „Die Einbeziehung der aktuellen LAGA M37 schafft eine rechtsverbindliche Grundlage zur Umsetzung der VerpackV in 2018 und für alle Beteiligten eine gesicherte Verpackungsentsorgung.“ Bisher wurde in den Verträgen auf eine ältere Fassung der LAGA M37 verwiesen.

Damit ist der Weg in Richtung 2018 vorgegeben: Entweder treten die sieben dualen Systeme den von ELS, Noventiz und RKD gehaltenen Clearingverträgen wieder bei oder es gelingt, mit allen zehn dualen Systemen neue Clearingverträge abzuschließen, heißt es gegenüber der Presse.

Schuh, Dühr und Boxhammer halten fest: „Sofern die sieben anderen Systeme keinen einheitlichen neuen Vertrag mit uns schließen oder dem bestehenden Vertrag beitreten, laufen sie Gefahr, ab 2018 ihre Zulassungen zu verlieren. Wir bieten unseren Kunden in jedem Fall Verlässlichkeit. Entweder durch neue Clearingverträge oder durch die bestehenden Clearingverträge“.

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