Kündigung der Clearingverträge verhindert Systemzulassung nicht

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bestätigt, dass auch ein Nebeneinander verschiedener Clearingverträge nichts daran ändert, dass die finalen Mengenmeldungen des Jahres 2018 (Ist-Mengenmeldung im Frühjahr 2019) auf Basis einer einheitlichen Prüfgrundlage von der Zentralen Stelle geprüft werden.
Martin Moritz, pixelio.de

Der neue Clearingvertrag der Systembetreiber BellandVision, Der Grüne Punkt, Interseroh und Reclay entspreche diesen Prüfungsanforderungen. Ein Memorandum der Kanzlei Dentons Europe LLP für die Zentrale Stelle räumt zudem mit der falschen Behauptung auf, dass all jene Systeme, die den Clearingvertrag gekündigt haben, ihre Zulassung als duales System verlieren könnten.

Die Systeme BellandVision, Der Grüne Punkt, Interseroh und Reclay teilen die Auffassung der Zentralen Stelle, dass ein Nebeneinander verschiedener Clearingverträge zwar nicht wünschenswert, letztendlich aber praktikabel wäre. „Ungeachtet dessen sind wir auch weiterhin bemüht, mit den verbliebenen dualen Systemen zu einer einheitlichen Lösung zu gelangen. Dabei muss allerdings die Sicherheit der Kunden bei der Überprüfung aller Daten für das Jahr 2018 durch die Zentrale Stelle garantiert sein“, so die Geschäftsführer der vier Systembetreiber.

Zwischenzeitlich hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass keiner der derzeit geschlossenen Verträge ab 2018 freigestellt werden kann, da die Grundvoraussetzung der Zeichnung durch alle dualen Systeme nicht gegeben sei. Zweifel hinsichtlich der alten Clearingverträge bestehen seitens des Bundeskartellamts wegen der erneut zu Tage getretenen Mengenabweichungen zu den DIHK-Meldungen 2016, die die Funktionsfähigkeit der alten Clearingverträge in Frage stellen. Die Geschäftsführungen der vier Systeme nehmen diesen Hinweis zum Anlass, nochmals für die eindeutigen Regelungen im „neuen“ Clearingvertrag zu werben: Dieser Vertrag entspricht den rechtlichen Vorgaben der noch gültigen Verpackungsverordnung in Verbindung mit den Vollzugsvorgaben der Bundesländer.

Dies betrifft insbesondere die unmissverständlichen Prüfungsvorgaben für den Systemwirtschaftsprüfer. Durch eindeutige Regelungen wird außerdem der Übergang zum neuen Verpackungsgesetz im Jahr 2019 sichergestellt. Für die Geschäftsführungen der vier Systeme ist kein Clearingvertrag akzeptabel, der diese Grundbedingungen nicht erfüllt.

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