BDE: Zeitnah Regeln für sachgerechte Kompostaufbringung formulieren

Die im Bundesrat beschlossene Novelle der Düngeverordnung schränkt die Möglichkeiten des Einsatzes von organischen Düngern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen deutlich ein.
Wolfgang Dirscherl, pixelio.de

Aus Sicht des BDE sind dabei insbesondere die verschärften Vorgaben für Komposte unnötig, da Humusdünger nicht zu den Verursachern des Nitratproblems gehören, dem auch mit der Düngeverordnung begegnet werden soll. Darauf hat der BDE mehrfach hingewiesen.

Die zuständigen Stellen der Bundesländer haben allerdings im Rahmen der Düngeverordnung die Möglichkeit, erforderliche Zuschläge bei der Anwendung bestimmter Düngemittel einzuräumen. Der BDE appelliert daher an die Länder, solche Regelungen zeitnah festzulegen und damit eine sachgerechte Kompostaufbringung zu ermöglichen: „In Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen wird bereits heute anerkannt, dass der im Kompost enthaltene Stickstoff nicht vollständig wirksam ist. Solche bereits bestehenden Vorgaben bieten einen guten Rahmen, der inhaltlich übernommen und auf die neue Düngeverordnung angepasst werden sollte“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth.

Mit der pauschal auf alle organischen Düngemittel ausgeweiteten Obergrenze für Stickstoff, unter die jetzt auch der Kompost fällt, verkennt der Verordnungsgeber, dass der Stickstoff im Kompost gebunden vorliegt und nicht als Nitrat ausgewaschen wird.

Kurth: „Nach wie vor gilt, dass der im Kompost vorliegende Stickstoff nicht zu Auswaschungen neigt und das Grundwasser somit nicht belastet.“ Die ausgeweitete Stickstoff-Obergrenze hat für die Erzeuger unnötige Folgen: „Speziell Komposthersteller in Regionen mit zahlreichen Mast- und Biogasanlagen werden ihre Produkte schwieriger vermarkten können. Dabei ist das Problem hausgemacht und hätte vom Verordnungsgeber sachgerecht geregelt werden können“, so Kurth weiter.

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