Blei-Recycler unter Kartellverdacht

Die Europäische Kommission hat heute fünf Blei-Recycling-Unternehmen mitgeteilt, dass sie im Verdacht stehen, den Ankauf gebrauchter Bleiakkumulatoren über ein Kartell organisiert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen zu haben.

Die Kommission hat nach eigenen Angaben den Verdacht, dass fünf Blei-Recycling-Unternehmen von 2009 bis 2012 ein Kartell zur Festsetzung der Einkaufspreise für gebrauchte Bleiakkus in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden betrieben. Die Kommission legt den betreffenden Unternehmen in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last, sich untereinander abgestimmt und ihr Verhalten koordiniert zu haben, um höhere Gewinnspannen zu gewährleisten. In diesem Rahmen könnten sie die Preise gesenkt haben, die sie Schrotthändlern zahlten, bei denen es sich vornehmlich um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Da durch ein solches Verhalten der Schrottwert gebrauchter Batterien sinken würde, ginge es letztlich auch zulasten der Verbraucher.

Sollte sich der Verdacht bestätigen und die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen nachweisen können, dann würde dies einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen, dem zufolge wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung untersagt sind.
Die Untersuchung begann nach Angaben der Kommission mit unangekündigten Nachprüfungen im September 2012.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit der die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen in Kenntnis setzt. Die Unternehmen können daraufhin die Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.
Wenn die Kommission, nachdem die Unternehmen ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

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