Inwieweit müssen „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ getrennt gehalten werden?

Für einige ist es ein Gerücht: „Wo steht das?“ Für andere ist es eine in der Entsorgungspraxis untaugliche Vorschrift. Aber eines ist sicher: Die Frage der Zulässigkeit der Vermischung von „Abfällen zur Beseitigung“ mit „Abfällen zur Verwertung“ ist in der Praxis von Relevanz.

Obwohl kein generelles Vermischungsverbot im Abfallrecht vorgeschrieben ist, müssen bestimmte Abfälle dennoch getrennt aufbewahrt werden.

Eine Vermischung ist immer dann zulässig, wenn keine Vermischungsverbote greifen. Es gibt jedoch zahlreiche solcher Verbote. Und sie sind im nationalen und europäischen Umweltrecht in unterschiedlichem Maße ausgeprägt.

Regelungen finden sich hierzu im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), in der Gewerbeabfallverordnung (GeWAbfVO), in der Altölverordnung, in der Deponieverordnung (DepV), in der Abfallverbringungsverordnung (VVA) und in der EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbRRL).

Doch weder das deutsche noch das europäische Umweltrecht kennt ein umfassendes Verbot, Abfälle nach ihrem Anfall zu vermischen. Vermischungsverbote bestehen vielmehr nur für bestimmte Abfälle. Zudem handelt es sich bei vielen Vermischungsverboten um solche, bei denen eine Vermischung unter näher bezeichneten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.

Lesen Sie in der Montag, den 21. September 2009 erscheinenden Ausgabe des RECYCLING magazins, wo im Umweltrecht vorgeschrieben ist, „Abfälle zur Verwertung“ von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten, und welche Ausnahmen es dazu gibt.

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