Altpapier unterliegt keinen Registrierungspflichten

Im Gegensatz zu anderen Sekundärrohstoffen unterliegt Altpapier nicht den Registrierungspflichten gemäß Reach. Diese Aussage trifft die "Competent Authorities for the Implementation of Regulation Reach" (CA-Gruppe), wie aus einem Schreiben hervorgeht. Die CA-Gruppe hatte sich Ende September in Brüssel getroffen.

Wie der bvse mitteilt, werde in dem offiziellen Papier ausdrücklich die Pulpe beziehungsweise der Zellulosebrei in den Anhang IV der Reach-Verordnung eingeordnet. Alle Stoffe, die in diesem Anhang aufgelistet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie Abfälle sind oder etwa Produkte, sind von den Reach-Registrierungsverpflichtungen ausgenommen.

Darüber hinaus werde in dem CA-Paper festgestellt, dass somit auch die Verpflichtungen des „Nachgeschalteten Anwenders“ nicht greifen und dadurch auch etwaige Evaluierungsverpflichtungen entfallen, so der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Ensorgung. Außerdem werde festgelegt, dass andere Papierbestandteile – Pigmente, Füllmaterialien, Klebstoffe – keine spezifische Funktion im Papier haben und daher als Verunreinigungen der Zellulose zu werten sind. Dadurch entfallen auch die Registrierungspflichten für diese Zusatzstoffe.

Die CA-Gruppe besteht aus den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, die für die Implementierung der Reach-Bestimmungen verantwortlich sind, sowie aus der DG Enterprise (Brüssel), DG Environment (Brüssel) und der ECHA (Helsinki).

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.