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VKS mit Abfallrahmenrichtlinie zufrieden

Große Zufriedenheit über die vom Europäischen Parlament verabschiedete Abfallrahmenrichtlinie zeigt Dr. Rüdiger Siechau vom VKS im VKU.
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Der Vorstandsvorsitzende des Verbandes kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung ist erleichtert, dass alle Versuche, das Autarkie- und Näheprinzip zu Lasten der kommunalen Abfallwirtschaft noch zu verändern, in der jetzt verabschiedeten Kompromissfassung erfreulicherweise keine Mehrheit gefunden haben.

„Gemischter Abfall aus privaten Haushalten unterliegt der Entsorgungsautarkie, egal, ob es sich dabei um Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt“, so Siechau.

Die Anerkennung der Verwertung von Abfällen in energieeffizienten Müllverbrennungsanlagen bedeutet zudem nicht die Aufhebung der Überlassungspflicht der gemischten Siedlungsabfälle an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, unterstrich Siechau die Tragweite der Entscheidung.

Somit seien die immensen Investitionen kommunaler Entsorgungsunternehmen in effiziente, nachhaltige und umweltfreundliche Anlagen im Sinne der Entsorgungssicherheit nicht umsonst gewesen.

Besonders herauszuheben ist aus seiner Sicht darüber hinaus, dass mit der Abfallrahmenrichtlinie in Europa im Sinne des Klima- und Ressourcenschutzes einheitliche Recyclingziele definiert werden und durch die neue 5-stufige Abfallhierarchie klare Prioritäten zugunsten von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling geschaffen werden sollen.

Auch Hans-Joachim Reck, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), ist mit dem Kompromiss zufrieden: „Die Abfallrahmenrichtlinie stellt nicht nur einen großen Schritt in die Richtung einheitlicher Standards in Europa dar, es wird darüber hinaus ein wichtiger Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge in Europa geschützt.“

Der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie, der das Europäische Parlament am Dienstag in zweiter Lesung zugestimmt hat, sind lange Debatten zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament vorausgegangen. Wäre es nicht gelungen, den Kompromissvorschlag mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden und damit das Gesetzgebungsverfahren weiter voranzubringen, wäre ein Vermittlungsverfahren notwendig gewesen.

Quelle: VKS

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