VDM kritisiert LAGA-Definition zur Erstbehandlung

Die Definition der Erstbehandlung im Elektro-Altgeräte-Merkblatt Nr. 31 der LAGA muss überarbeitet werden. Diese Auffassung vertritt die Qualitätsgemeinschaft Elektroaltgeräte im Verband deutscher Metallhändler (VDM).

Grundsätzlich bewerte der VDM den von der LAGA herausgegebenen Entwurf des Merkblattes Nr. 31 positiv. In einigen Detailfragen bestehe jedoch noch Verbesserungsbedarf wie bei der begrifflichen Definition der Erstbehandlung. Laut dem Merkblatt wird die Erstbehandlung als erste Behandlung von Altgeräten einschließlich einer Sortierung konkretisiert. Im ElektroG sei bislang keine allgemeingültige Begriffsdefinition festgeschrieben. Hier heißt es, dass eine Erstbehandlung das Ziel verfolgen muss, die Altgeräte von gefährlichen Stoffen zu entfrachten.

Nach Ansicht der Qualitätsgemeinschaft Elektroaltgeräte im VDM sollten Arbeitsprozesse wie das Sortieren oder Vermischen nur in Verbindung mit schadstoffentfrachtenden Tätigkeiten erlaubt werden. Der VDM plädiert deshalb für folgende Formulierung im Merkblatt Nr.31: „Eine Erstbehandlung liegt vor, wenn in einer zertifizierten Anlage die erste Behandlung von Elektro – Altgeräten erfolgt. Neben einer Umladung bzw. Sortierung umfasst dies eine entsprechende Schadstoffentfrachtung nach Anhang III Nr. 1-3 ElektroG.“

Zur Begründung führen die E-Schrottexperten des VDM folgendes an: Würde nach Abholung des Containers von der Sammelstelle eine Umladung und Aufteilung auf mehrere Container erfolgen, dann fände eine Vermischung der ursprünglichen Menge oder Zusammensetzung der Chargen statt, so dass der Erstbehandler dem Code später keine Menge mehr zuordnen kann. Dieses Umladen und Aufteilen auf mehrere Container stelle bereits ein Sortieren im Sinne des LAGA – Papiers dar und würde somit in den Bereich Erstbehandlung fallen.
Nach dem ElektroG ist eine Erstbehandlung zertifizierungspflichtig. Dies bedeutet die Einhaltung bestimmter damit verbundener gesetzlicher Pflichten sowie das Vorliegen von erforderlicher Fachkunde beim Erstbehandler. In der Folge wären sämtliche Logistikunternehmen, die sich mit dem Umladen und Aufteilen befassen, zertifizierungspflichtig. Da dies nicht Ziel des Gesetzgebers sein könne, sollte die bestehende Definition der Erstbehandlung wie oben vorgeschlagen konkretisiert werden.

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