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Streckenhändler

  • Die Frage, ob ein Streckenhändler bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von grün gelisteten Abfällen im entsprechenden Versanddokument auch Namen und Kontaktdaten des Abfallerzeugers oder -einsammlers eintragen muss, hat nun das Verwaltungsgericht Mainz beschäftigt. Wie die BDSV in ihrem Newsletter mitteilt, habe das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob eine solche Verpflichtung der Streckenhändler besteht. Abschließend festgelegt habe es sich jedoch nicht.

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