Hintergrund ist die EU-weite Geltung der europäischen Verpackungsverordnung ab August 2026. Um das Zusammenspiel zwischen europäischem Recht und nationaler Ausgestaltung sicherzustellen, soll das bisherige Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst werden. Bestehende Strukturen der Produktverantwortung und der haushaltsnahen Sammlung bleiben erhalten, werden jedoch an mehreren Stellen erweitert und präzisiert.
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Ausweitung der Zulassungspflichten. Bislang sah das deutsche Verpackungsrecht Zulassungsverfahren ausschließlich für duale Systeme vor, die für die haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig sind. Künftig müssen auch Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Hersteller, die keiner solchen Organisation angeschlossen sind, benötigen eine individuelle Zulassung. Die Verfahren sollen weitgehend automatisiert und bürokratiearm ausgestaltet werden. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister, deren Finanzierung künftig auf eine breitere Grundlage gestellt wird, da neben dualen Systemen und Branchenlösungen weitere Akteure einbezogen werden.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Hersteller und Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung zu konkreten Maßnahmen der Abfallvermeidung. Ein festgelegter Mindestanteil der jeweiligen Budgets ist für Maßnahmen zur Reduzierung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Stärkung von Mehrwegverpackungen und die Förderung von Wiederbefüllungssystemen. Die Regelung betrifft duale Systeme, Branchenlösungen sowie sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung und nicht angeschlossene Hersteller.
Im Bereich Recycling werden die materialbezogenen Vorgaben angehoben. Ab 2028 steigen die Recyclingquoten für Verpackungen aus Aluminium und Eisenmetall auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffverpackungen wird die bisherige Verwertungsquote durch eine Recyclingquote von 75 Prozent ersetzt. Von dieser Quote müssen 70 Prozent durch werkstoffliches Recycling erreicht werden. Damit wird der Anteil des werkstofflichen Recyclings gestärkt und die energetische Verwertung weiter zurückgedrängt. Für Entsorgungswirtschaft, Recyclingunternehmen und Betreiber von Sortier- und Aufbereitungsanlagen ergeben sich daraus veränderte Anforderungen an Stoffstrommanagement, Anlagentechnik und Nachweisführung.
Nach dem Kabinettsbeschluss folgt das europarechtliche Notifizierungsverfahren. Im Anschluss beraten Bundestag und Bundesrat über das Gesetzgebungsverfahren.







