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Keine unverkaufte Kleidung in die thermische Abfallbehandlungsanlagen

Unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe dürfen künftig nicht mehr uneingeschränkt zur Vernichtung an thermische Abfallbehandlungsanlagen geliefert werden. Dies sieht die neue Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) vor, mit der die EU die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte aus diesen Bereichen verhindern möchte.
Keine unverkaufte Kleidung in die thermische Abfallbehandlungsanlagen
Copyright: Itad
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Damit werden die Hersteller und Importeure von Textilien und Schuhen in die Pflicht genommen; sie müssen künftig dafür sorgen, dass Warenüberschüsse, überhöhte Lagerbestände, totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts zurückgegeben wurden, anderweitig weiterverwertet statt vernichtet werden. Nicht unter das Vernichtungsverbot fallen Abfälle in Form von Stoffbahnen oder Textilresten. Eine Ausnahme bilden auch Textilien, die für den B2B-Verkauf vorgesehen sind, also beispielsweise Arbeitskleidung, die von Unternehmen für Mitarbeitende gekauft wird.

In Deutschland gelten die Bestimmungen der ESPR unmittelbar ab dem 19.07.2026; mittlere Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, sind ab dem 19.07.2030 betroffen. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Vernichtungsverbot zunächst gänzlich ausgenommen.

Parallel zur ESPR wird in Deutschland zudem das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen mit Wirkung ab dem 19.07.2026 geändert. Dieses wird voraussichtlich einen Ordnungswidrigkeitstatbestand einführen, der die Vernichtung von unverkaufter Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen sanktioniert.

In Bezug auf die Frage, für wen das Vernichtungsverbot gilt, ist die ESPR nicht eindeutig. In der Verantwortung stehen die sogenannten „Wirtschaftsteilnehmer“, die Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment- Dienstleister umfasst. Thermische Abfallbehandlungsanlagen fallen demnach nicht unmittelbar unter das Vernichtungsverbot.

Erhält ein Abfallentsorger jedoch von einem Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag zur Vernichtung unverkaufter Kleidung, kann dem Wirtschaftsteilnehmer diese Handlung voraussichtlich als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden; der beauftragte Abfallentsorger, der die Vernichtungshandlung im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers operativ vornimmt, kann sich dadurch möglicherweise an der verbotswidrigen Handlung des Wirtschaftsteilnehmers beteiligen und aufgrund seiner Beteiligungshandlung selbst mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen unverkaufte Verbraucherprodukte aus den Bereichen Kleidung, Bekleidungszubehör oder Schuhe nur noch bis Mitte 2026 annehmen und entsorgen sollten.

Für die weitere Zukunft sind allerdings Ausnahmen von dieser neuen Regelung zu erwarten. Die EU-Kommission arbeitet bereits an einem delegierten Rechtsakt, mit dem weitere Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung festgelegt werden sollen, etwa wenn Produkte irreparabel beschädigt sind oder weder durch Verkauf oder Spende noch andere Formen der Weitergabe einen Abnehmer finden konnten. Das entsprechende Beteiligungsverfahren endete am 11.08.2025 und sollte planmäßig im dritten Quartal 2025 mit einer Annahme des Rechtsakts durch die Kommission enden, was bislang aber noch nicht erfolgt ist.

Es bleibt demnach abzuwarten, inwieweit thermische Abfallbehandlungsanlagen unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe künftig annehmen dürfen und werden.

Die hier dargelegte Einschätzung wurde von Franßen & Nusser Rechtsanwälte für ITAD erstellt.

Quelle: Itad
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