BDSV: Bei LAGA-Vollzugshinweisen zur GewAbfV noch nacharbeiten

Die Gewerbeabfallverordnung gilt nach expliziter Regelung in Paragraf 1 für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Somit ist es folgerichtig, dass im Entwurf der „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ diese Adressaten im Vordergrund stehen. Die LAGA hatte die „Anhörungsversion“ der Vollzugshinweise am 29. Juni 2018 an die Verbände zur Stellungnahme übersandt.

In die GewAbfV sind nach der Feststellung der BDSV indessen auch Recycling- und Entsorgungsunternehmen in vielfältiger Weise einbezogen. Die BDSV hält es deshalb für erforderlich, dass in den künftigen LAGA-Vollzugshinweisen die Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten der Recyclingwirtschaft stärker in den Fokus genommen werden. In der von der BDSV erarbeiteten und fristgemäß abgegebenen Stellungnahme macht der Verband eine Reihe von Vorschlägen zur Konkretisierung der Recyclerpflichten.

So regt die BDSV in ihrer Stellungnahme zum Beispiel an, in den Vollzugshinweisen stärker herauszustellen, dass viele der in der GewAbfV enthaltenen Dokumentationspflichten nicht originär auf die Recyclingunternehmen, die die gewerblichen Siedlungsabfälle und die Bau- und Abbruchabfälle übernommen haben, anzuwenden sind. „Selbstverständlich ist die Recyclingwirtschaft berufen, die Anfallstellen über die Dokumentationspflichten der GewAbfV, die die sogenannten Primärerzeuger treffen, zu beraten. Für die von den Recyclern übernommenen Abfälle selbst können die Dokumentationspflichten aber nicht gelten“, stellt BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson unter Bezugnahme auf in den vergangenen Wochen schon aufgekommene Vollzugsirritationen fest.

Die BDSV-Stellungnahme wartet des Weiteren mit Ergänzungsvorschlägen zum Thema „Entsorgererklärungen“ sowie zu den Gestaltungsmöglichkeiten von „Kaskadenlösungen“ bei Vorbehandlungsanlagen auf. Maßgebend ist für die BDSV, dass für kleine und mittelständische Recyclingbetriebe die realistische Chance erhalten bleibt, am Geschäft mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen auch künftig teilhaben zu können. Korrekturbedarf sieht der Verband zudem bei den LAGA-Interpretationen der Mindestanforderungen an die Vorbehandlungsanlagen. „Die LAGA darf die prinzipielle Technikoffenheit in diesem Bereich nicht konterkarieren“, fordert Cosson.

Die Vorschläge, die sich speziell auf die Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten der Recyclingwirtschaft beziehen, rundet die BDSV durch eine Reihe weiterer allgemeiner Anregungen ab. So hält es die BDSV etwa für erforderlich, dass die LAGA bei der Frage, was man unter „wirtschaftlicher Unzumutbarkeit“ für die Einhaltung der Getrennthaltungsverpflichtungen konkret zu verstehen hat, nicht kneifen darf. Die Anhörungsversion der Vollzugshinweise stellt hierzu lapidar fest, die Benennung einer Unzumutbarkeitsschwelle „verbiete“ sich. Dazu Cosson: „Natürlich sind die Schwierigkeiten nachvollziehbar. Doch würde die LAGA hier auf Konkretisierungen gänzlich verzichten, wären die Vollzugshinweise an einer neuralgischen Stelle erheblich entwertet.“

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