ASA kritisiert Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung

Genau ein Jahr nach in Kraft treten der Gewerbeabfallverordnung, kommt nun auch die Vollzugshilfe für die Praxis. Die Anhörung der beteiligten Kreise läuft heute ab. „Unglaublich, aber wahr!“, so Katrin Büscher, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung (ASA e.V.).
Karl-Heinz Laube, pixelio.de
Karl-Heinz Laube, pixelio.de

Die ASA begrüßt, dass die neuen Vollzugshinweise detaillierter ausgefallen sind als zunächst befürchtet und für die Anwender Themenbereiche angesprochen werden, die in den letzten Monaten immer wieder Fragezeichen aufgeworfen haben.
 
„Nichtsdestotrotz haben die neuen Vollzugshinweise viel zu lange auf sich warten lassen“, so Büscher. „Für die Praxis, die die Vorgaben unmittelbar umsetzen muss, ist es extrem wichtig, dass Umsetzungshilfen direkt an die Hand gegeben werden und nicht erst dann, wenn sich die Praxis bereits selbst durch Leitfäden geholfen hat“, so die Fachfrau entschieden.
 
„Schließlich dürfen neue Produkte ja auch nicht ohne „Beipackzettel“ auf den Markt gegeben werden“, erklärt die Geschäftsführerin exemplarisch.
 
Immer wieder wurden die umfangreichen Dokumentationspflichten hinterfragt. Mangelnde Informationen haben zu Unsicherheiten bei den Betrieben geführt, vor allem deshalb, weil nicht deutlich war, was dokumentiert werden soll und welche Konsequenzen bei etwaigem Fehlverhalten drohen, so auch das Ergebnis eines Thementages der ASA zur Gewerbeabfallverordnung zu Beginn diesen Jahres.
 
Nun ist sie da, die Vollzugshilfe. Aber von Hilfe weit gefehlt. Denn gerade die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen werfen nicht nur Fragen auf, sondern sind für die ASA völlig inakzeptabel, so die Juristin. Hier heißt es wörtlich:
 
„Eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) verfolgt andere Behandlungsziele als eine Sortieranlage für Gewerbe- oder Bauabfälle und ist daher für die Behandlung dieser Abfälle im Allgemeinen nicht geeignet. Sie kann, ggf. auch als Bestandteil der Behandlungskaskade, für die Sortierung von Gewerbe- und Bauabfällen herangezogen werden, wenn sie vor und nach der Sortierung vollständig leer gelaufen und die Vermischung mit anderen Abfällen sicher unterbunden wird. Nur so können die in der GewAbfV geforderten Quoten ermittelt werden.“ (Kapitel 4.1, S. 65 )
 
Ein genereller Ausschluss von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen für die Sortierung von Gewerbeabfällen ist für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft überhaupt nicht nachvollziehbar und widerspricht auch der gelebten Praxis, hält sie weiter fest.
 
„Bereits seit Jahren werden Gewerbeabfälle in MBA, in getrennten Linien, separat vom Restabfall, sortiert und Wertstoffe ausgeschleust“, so Johanna Weppel, Ingenieurin und Referentin der ASA. „Es gibt keine berechtigte fachliche oder juristische Grundlage für die Feststellung, dass „Sortieranlagen für die Behandlung dieser Abfälle im Allgemeinen ungeeignet“ seien, so Büscher ergänzend.
 
„MBA haben, im übergeordneten Sinne ähnliche Behandlungsziele wie Vorbehandlungsanlagen für Gewerbeabfälle. Der mechanische Behandlungsteil ist auf die Ausschleusung von Wertstoffen ausgelegt. Die biologische Behandlung ist oftmals ein getrennter Verfahrensschritt und muss daher auch nicht von Gewerbeabfällen durchlaufen
werden. Vor allem MBA verfügen bereits heute über eine Vielzahl der geforderten Aggregate, so dass vorhandene Behandlungskapazitäten genutzt werden können. Im Sinne einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft ist diese Vorgehensweise zukunftsweisend, da viele Anlagen in ländlichen Bereichen aufgrund des demographischen Wandels über freie Kapazitäten verfügen“, so Weppel klarstellend. „Ein pauschaler Ausschluss von MBA von der Vorbehandlung von Gewebeabfallgemischen ist daher nicht gerechtfertigt“, ergänzt sie weiter.
 
„Außerdem ist die Einlassung der LAGA-Mitteilung M 34 geprägt von einem alten Verständnis der Verfahrensziele und technischen Ausstattung von MBA-Anlagen, die nicht mehr der Realität entspricht“, so Weppel abschließend.
 
Der o.g. Absatz der M 34 sollte daher laut der ASA komplett gestrichen werden.
 
Es bleibt zu hoffen, dass derartige Fehleinschätzungen nachjustiert werden, so die Fachfrauen der ASA.

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