Bundesratsbeschluss umsetzen

"Keine EEG-Novelle ohne eigenen Abfallschlüssel für Bioabfälle", heißt es in einer Stellungnahme des BDE.
Foto: BASF SE

Der BDE hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf eine Entschließung des Bundesrates hingewiesen, wonach die Bundesregierung bei ihrer nächsten Änderung des EEG dafür Sorge tragen möge, einen eigenen Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle aus privaten Haushalten aufzunehmen.

Zudem bat die Länderkammer darum, so der BDE, den neuen Schlüssel gleichzeitig in die Anhänge der Abfallverzeichnis-verordnung und der Bioabfallverordnung aufzunehmen. Der vorlegte Referentenentwurf ließe diese vom BDE mit Nachdruck unterstütze Bitte bislang unberücksichtigt.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die Einführung eines eigenen Abfallschlüssels für getrennt erfasste Bioabfälle ist angesichts der Bedeutung dieses Stoffstromes nur konsequent. Der nächste Schritt ist, diesen Schlüssel auch in das europäische Abfallverzeichnis aufzunehmen, denn auch in Europa soll die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen weiter ausgebaut werden.“ Die Getrennterfassung und Verwertung von Bioabfällen könne einen wesentlichen Bestandteil zur Erreichung der Recyclingziele ausmachen. Die bisherige Einstufung von Bioabfällen als gemischte Siedlungsabfälle werde, so Peter Kurth, deren tatsächlicher Bedeutung zur Erreichung der Recyclingziele nicht gerecht.

Problematisch im Entwurf der EEG-Novelle seien nach Ansicht des BDE ferner Regelungen zum Nachweis der Stromverbrauchsmenge für energieintensive Unternehmen. Stromintensive Unternehmen müssten nachweisen, dass sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde Strom verbraucht haben. Im Begrenzungsjahr werde der Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht beschränkt. Diese doppelte Betrachtung führe jedoch dazu, so Peter Kurth, dass sowohl im zurückliegenden Geschäftsjahr als auch im zu begrenzenden Jahr mindestens 1 Gigawattstunde verbraucht werden muss. Eine beispielsweise neu in Betrieb genommene Anlage zum Kunststoffrecycling könne so im ungünstigsten Fall erst im dritten Geschäftsjahr, trotz eines Stromverbrauchs von mehr als 1 Gigawattstunde im Begrenzungsjahr, von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren.

Peter Kurth: „Angesichts dessen, dass ohnehin erst ab einem Verbrauch von mindestens 1 Gigawattstunde von der besonderen Ausgleichsregelung profitiert werden kann, halten wir die Erfüllung der Voraussetzung, auch im abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht haben zu müssen, für entbehrlich und fordern deren Streichung.“

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