BDE beklagt energiesteuerliche Mehrbelastung für energieeffiziente Abfallbeseitigung

Der Verband hält eine Vermischung von Abfall- und Energiesteuerrecht für wenig hilfreich und sieht auch Widersprüche zu europäischen Regelungen.

Eine neue Teil-Dienstvorschrift im Energiesteuergesetz (EnergieStG) sieht vor, diejenigen Betreiber von Müllverbrennungsanlagen energiesteuerlich zu benachteiligen, die Abfälle besonders energieeffizient verwerten. Zu diesem Schluss kommt der BDE in seiner gemeinsam mit der Interessengemeinschaft der Thermischen Anlagenbetreiber in Deutschland (ITAD) an das Bundesministerium der Finanzen gerichteten Stellungnahme.

Die neue Teil-Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nimmt aus Sicht des BDE eine nicht zielgerechte Verknüpfung der Entlastungsmöglichkeit mit dem R1-Effizienzkriterium vor und führt dadurch zu einer ungewollten Benachteiligung gerade klimafreundlicher Anlagen. Müllverbrennungsanlagen, die das R1-Kriteriuhm erfüllen, sind als Verwertungsanlagen zur Energiegewinnung zertifiziert. Genau diesen Anlagen soll eine pauschale Entlastung versagt werden, weil sie neben der Schadstoffbeseitigung auch beispielsweise entstehende Wärme nutzen.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Das R1-Kriterium aus dem Abfallrecht dient der Abgrenzung von Prozessen der ‚Abfallverwertung’ gegenüber Prozessen der ‚Beseitigung’ im Sinne der fünfstufigen Abfallhierarchie. Es ist keine Kategorie des Energiesteuerrechts. Abfallrecht und Energiesteuerrecht miteinander zu vermischen und Regelungen anderer Rechtsgebiete pauschal zu übernehmen, führt zwangsläufig zu Verwerfungen.“

Deutlich wird dieser Widerspruch beispielsweise am 4. Bundesimmissionsschutzgesetz, das Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage zur sparsamen und effizienten Verwendung von Energie verpflichtet. Nutzt ein Anlagenbetreiber dem Gesetz folgend die bei der Müllverbrennung entstehende Wärme, erhöht er seine Steuerlast.

Denn Anlagen, die nicht schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung, sondern überwiegend zum Verheizen von Energieerzeugnissen dienen, soll eine steuerliche Entlastung vollständig versagt bleiben. Dieser Ausschluss von gerade energieeffizienten und emissionsarmen thermischen Abfall- und Abluftanlagen von der Steuerentlastung widerspricht den Zielen sowohl des Energiesteuergesetzes als auch den abfall- und immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen.

Peter Kurth: „Einer energiesteuerlichen Mehrbelastung der energieeffizienten Abfallbeseitigung stehen auch Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie, die teilweise im neuen nationalen Energie-Dienstleistungsgesetz umgesetzt ist, entgegen. Die Richtlinie verpflichtet weite Teile der Wirtschaft – und damit auch die Müllverbrenner – zu energieeffizientem Verhalten.“

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