Differenzierung bei E-Schrott notwendig

Die Task-Force “ADR und Elektro(nik)-Altgeräte fordert, Altgeräte mit Lithium-Knopfzellen aus dem ADR-Anwendungsbereich herausnehmen.

Die aus Vertretern der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Hersteller, des Handels, der EAR und der Stiftung GRS gebildete Task-Force „ADR und Elektro(nik)-Altgeräte“ traf sich am 23.03.2015 auf Einladung des bvse zu einer zweiten Sitzung in Bonn. Auf Grundlage der Ergebnisse der ersten Sitzung wurde abschließend darüber beraten, wie auf der Grundlage der ADR-Vorschriften und der Anforderungen des ElektroG eine praxisgerechte Erfassung und der anschließende Transport von lithiumhaltigen Altgeräten zur Erstbehandlungsanlage gelingen kann.

In diesem Zusammenhang stellte sich der Lösungsansatz zur Separierung der betreffenden Altgeräte an den Übergabestellen in ADR-konformen Behältern und gesonderter Transport als sinnvollster Weg heraus. Dabei war sich die Task Force einig, dass zwar eine Unterscheidung von Geräten mit Lithium-Ionen-Akkus (ohne Kabel) von Geräten ohne Lithium-Ionen-Akkus (mit Kabel) möglich ist. Eine zusätzliche Unterscheidung von Geräten mit Knopfzellen von Geräten ohne Knopfzellen jedoch praktisch ausgeschlossen ist. So kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass Geräte ohne Lithium-Ionen-Akkus noch Knopfzellen, z.B. als Stützbatterie für eine interne Uhr, enthalten.

Nach jetziger Rechtslage unterfallen aber auch alle diese Geräte mit eingebauten Knopfzellen (Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen) den Anforderungen des ADR. Somit macht bereits eine einzige Knopfzelle den Elektroschrott zum Gefahrguttransport.

Die Task-Force ist der Auffassung, dass ein Transport aller Elektro(nik)-Altgeräte als Gefahrgut aber unverhältnismäßig ist. Im Hinblick auf eine praxisgerechte Lösung sei daher eine risikobasierte Debatte darüber zu führen, ob Altgeräte mit eingebauten, nicht wiederaufladbaren Lithium-Metall Batterien (Knopfzellen) aus dem Anwendungsbereich des ADR herausgenommen werden können. Nach Auffassung der Task-Force rechtfertigt eine geringe Menge von Knopfzellen in großer Verdünnung durchaus eine Freistellung von den Anforderungen des ADR. Die Hersteller haben ermittelt, dass lediglich 40 bis 100g Lithium-Knopfzellen in den Geräten der SG 3 in einem 30m³-Container enthalten sind. Dem BMVI wurde die Abschätzung zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren wurde sich darauf geeinigt, eine Anpassung hinsichtlich der Definition der zukünftigen Sammelgruppe 5, im Rahmen der Novelle des ElektroG, einzufordern. Demnach sollte die SG 5 zukünftig aus dem bisherigen Großcontainer (>30 m³) zur Erfassung der Geräte ohne Akkus sowie zusätzlicher ADR-konformer Behältnisse zur separaten Erfassung der Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus bestehen. Beides zusammen gilt als eine Gruppe mit zwei Transportvorgängen. Über die Codierung bei EAR müsse die Möglichkeit geschaffen werden, diese auch unterschiedlich auszulösen, sodass auch einer zeitlich unterschiedlichen Befüllung Rechnung getragen werden könne. Eine Mindestabholmenge für die Behältnisse mit den ADR-Geräten müsse noch definiert werden.

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