Gewerbliche Altmetallsammler sind Teil einer effektiven Ressourcennutzung

Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Kommentar zum Urteil über die Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler veröffentlicht. Ein Kommentar von BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Rainer Cosson.
Dr. Rainer Cosson, BDSV-Hauptgeschäftsführer
Dr. Rainer Cosson, BDSV-Hauptgeschäftsführer

Schon die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts über das höchstrichterliche Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15) legte nahe, dass Überwachungsbehörden Kleinsammlern von Altmetall nur eingeschränkt auferlegen dürfen, die weiteren Verwertungswege des gesammelten Altmetalls darzulegen. Die vom Bundesverwaltungsgericht jetzt veröffentlichten Urteilsgründe bestätigen diesen Eindruck. Im offiziellen Leitsatz heißt es: „In einem funktionierenden Marktsegment wie dem für Altmetalle sind von einem Kleinsammler, der in ein mehrstufiges Verwertungsverfahren eingebunden ist, nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG keine „anlagenscharfen“ Darlegungen über den letztendlichen Verwertungsort und die Verwertungsverfahren zu verlangen.“

Schaut man sich die Urteilsgründe näher an, so entdeckt man sogar regelrechte „Praxishinweise“ für Kleinsammler bzw. für die mit diesen kooperierenden Recyclingbetrieben. Das BVerwG stellt ausdrücklich fest , „dass alles dafür spricht, dass im Marktsegment Altmetall eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren.“ In einem solchen Bereich werde der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, „dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen.“ Schließlich heißt es weiter: Eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist, genügt.

Das Urteil hat meines Erachtens wegweisende Bedeutung. Es schreibt gleichermaßen den Überwachungsbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ins Stammbuch, dass die Darlegungsverpflichtungen des § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht dafür instrumentalisiert werden können, den kommunalen Altmetallsammlungen – unter Ausschaltung der gewerblichen Sammler – einen exklusiven Zugriff zu sichern. Des weiteren ist mit Genugtuung festzustellen, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht den gewerblichen Altmetallsammlern bescheinigt, Teil einer „effektiven Ressourcennutzung“ zu sein. Wünschenswert wäre es, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch dies ein für allemal verinnerlichen.

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