Die beauftragte Gesellschaft fungierte als Mutterunternehmen eines Konzerns, dessen Tochtergesellschaften teilweise am freien Markt tätig waren. Inhouse-Vergaben sind nach dem EU-Vergaberecht nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine zentrale Bedingung ist die sogenannte 80‑%‑Regel: Das beauftragte Unternehmen muss mindestens 80 Prozent seiner Tätigkeiten für die kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber erbringen.
Kernfrage des Verfahrens war, wie diese Quote zu berechnen ist: Soll allein auf den Umsatz des beauftragten Unternehmens abgestellt werden oder ist der Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe maßgeblich?
Der EuGH stellt klar, dass die 80‑%‑Regel wirtschaftlich-realistisch auszulegen ist und nicht formal nach gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Entscheidend ist der konsolidierte Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe; Tätigkeiten, die über Tochtergesellschaften ausgeübt werden, sind in die Berechnung einzubeziehen. „Der Europäische Gerichtshof stellt mit diesem Urteil unmissverständlich klar, dass bei Inhouse-Vergaben nicht auf formale Konzernstrukturen, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Realität abzustellen ist“, erklärt bvse-Rechtsreferentin RA’in Xandra Hennemann.
Zur Begründung verweist das Gericht auf den Zweck des Vergaberechts, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Ist eine Unternehmensgruppe insgesamt stark am Markt aktiv, besteht Wettbewerb – auch dann, wenn die Muttergesellschaft formal öffentlich-rechtlich organisiert ist. Würde man ausschließlich auf die Muttergesellschaft abstellen, könnten öffentliche Auftraggeber Marktaktivitäten gezielt auf Tochtergesellschaften auslagern und auf diese Weise Aufträge ohne Ausschreibung vergeben. „Der EuGH verhindert damit gezielte Umgehungskonstruktionen, bei denen Marktaktivitäten auf Tochtergesellschaften ausgelagert werden, um Ausschreibungspflichten zu umgehen“, so Hennemann.
Das Urteil stärkt den Wettbewerbsschutz deutlich. Auch öffentlich kontrollierte Unternehmen können sich nicht auf Ausnahmen vom Vergaberecht berufen, wenn sie – unmittelbar oder über Tochtergesellschaften – in erheblichem Umfang am freien Markt tätig sind. Entscheidend ist nicht die gesellschaftsrechtliche Hülle, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns insgesamt.
Mit der Entscheidung sendet der EuGH ein deutliches Signal gegen strategische Konzernstrukturen zur Umgehung von Ausschreibungspflichten und stärkt nachhaltig den Wettbewerbsschutz. „Mit dieser Entscheidung wird klar, dass konzerninterne Gestaltungen nicht dazu dienen dürfen, vergaberechtliche Vorgaben auszuhebeln – das ist aus wettbewerblicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen“, betont Hennemann.







