Der BDE ordnet den Kompromiss als maßgeblichen Schritt für die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft im Fahrzeugsektor ein. Im Mittelpunkt steht die europaweit konkretisierte Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung. Vorgaben zu Organisation, Finanzierung und Transparenz der Systeme sollen einheitliche Rahmenbedingungen schaffen. Die Beteiligungsentgelte der Hersteller sollen sich künftig stärker an Kriterien wie Recyclingfähigkeit, Demontierbarkeit und dem Einsatz von Rezyklaten in Neufahrzeugen orientieren.
Im Kunststoffbereich sieht der Kompromisstext verbindliche Mindestrezyklateinsatzquoten vor. Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müssen 15 Prozent Kunststoffrezyklate eingesetzt werden, nach zehn Jahren 25 Prozent. Anrechenbar sind ausschließlich Rezyklate aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen. Innerhalb dieser Quote müssen 20 Prozent aus der Verwertung von Kunststoffabfällen aus Altfahrzeugen stammen. Daraus ergibt sich eine geschlossene Kreislaufquote von drei Prozent nach sechs Jahren und fünf Prozent nach zehn Jahren.
Für Stahl und Aluminium sollen Mindestrezyklateinsatzquoten für Post-Consumer-Schrotte zwei Jahre nach Inkrafttreten per delegiertem Rechtsakt festgelegt werden. Grundlage ist eine Verfügbarkeitsstudie der Europäischen Kommission. Im Aluminiumbereich wird zudem geprüft, inwieweit Pre-Consumer-Schrotte oder Industrieabfälle berücksichtigt werden können. Aus Sicht der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft sind insbesondere wirksame Quoten für Post-Consumer-Rezyklate von Bedeutung, da nur so Investitionsanreize für hochwertiges Recycling gesetzt werden.
Der Kompromiss enthält zudem eine präzisere Definition, wann ein Fahrzeug als Abfall gilt und wann ein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll ein Exportverbot für Altfahrzeuge in Drittstaaten gelten. Kritisch bewertet wird die Regelung, wonach Halter bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bis zu fünf Jahre Zeit haben, über Verschrottung oder Reparatur mit anschließender Neuzulassung zu entscheiden. In diesem Zeitraum könnte das Exportverbot unter Umständen umgangen werden.
Mit der Billigung in den zuständigen Parlamentsausschüssen rückt der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur EU-Altfahrzeugverordnung näher. Die Regelungen betreffen insbesondere Herstellerverantwortung, Rezyklateinsatzquoten, Post-Consumer-Rezyklate sowie Vorgaben zur Behandlung und zum Export von Altfahrzeugen.







