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Keine reine Finanzierungsfunktion für PROs

Vor dem Hintergrund der anstehenden nationalen Umsetzung der novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie und der Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien nehmen die Rechtsanwälte okl & partner im Auftrag von GRS PRO Textil Stellung zu aktuellen rechtlichen Bewertungen, die die Rolle von Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) auf eine bloße Finanzierungsfunktion reduzieren möchten.
© erstellt mit KI; Adobe Firefly
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Anlass ist das vom VKU, Verband kommunaler Unternehmen e.V., beauftragte Rechtsgutachten „Die Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien in Deutschland unter Beachtung des besonderen Stellenwerts kommunaler und gemeinnütziger Sammlungsträger“. Das von Prof. Dr. Angela Dageförde und Dr. Andrea Vetter im November 2025 erstellte Rechtsgutachten legt nahe, dass bestehende kommunale Sammelstrukturen die Grundlage der künftigen EPR-Umsetzung bilden und die Rolle der Organisationen für Herstellerverantwortung auf das Einsammeln und Weiterleiten von Herstellerbeiträgen beschränkt werden könnte. Dieser Auffassung widerspricht GRS PRO Textil ausdrücklich.

Die erweiterte Herstellerverantwortung ist nach europäischem Recht als zentrales Steuerungsinstrument ausgestaltet. Sie soll sicherstellen, dass Hersteller nicht nur finanziell, sondern auch strukturell Verantwortung für die Umweltwirkungen ihrer Produkte übernehmen – von der Sammlung über die Sortierung bis hin zu Wiederverwendung und Recycling.

Die von GRS PRO Textil beauftragte rechtliche Stellungnahme oben genannten Gutachtens kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Organisationen für Herstellerverantwortung nach Art. 22c der Abfallrahmenrichtlinie die Trägerschaft für die Alttextilsammlung übernehmen müssen. Diese Trägerschaft umfasst ausdrücklich mehr als die Finanzierung: Sie beinhaltet die Einrichtung, Organisation und Steuerung der Sammelsysteme sowie die Verantwortung für Effizienz, Qualität und Transparenz.

Die rechtliche Analyse zeigt, dass eine Beschränkung der PROs auf eine reine Finanzierungsrolle mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. „Die Abfallrahmenrichtlinie weist Organisationen für Herstellerverantwortung eine herausgehobene Stellung als zentrale Systemakteure zu. Eine nationale Umsetzung, die diese Rolle entkernt, würde die intendierte Lenkungs- und Steuerungswirkung der EPR unterlaufen“, ordnet GRS PRO Textil-Geschäftsfüherin Dr.-Ing. Julia Hobohm ein.

Zugleich stellt die Stellungnahme klar, dass bestehende nationale Regelungen zur Getrenntsammlung – insbesondere § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG – nicht als Grundlage für die künftige EPR-Ausgestaltung fortgeschrieben werden können, sondern an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen sind.

Quelle: GRS Pro
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