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Einheitliche Kennzeichnung von Sammelstellen für Elektro-Altgeräte

Die am 6. November verabschiedete Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sorgt für mehr Übersicht: Künftig müssen Sammel- und Rücknahmestellen für Elektro-Altgeräte bundesweit mit dem in der Novelle vorgegebenen Symbol „Elektrogeräte Rücknahme“ gekennzeichnet werden.
Einheitliche Kennzeichnung von Sammelstellen für Elektro-Altgeräte
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Damit erkennen Bürgerinnen und Bürger auf den ersten Blick, wo sie ihre alten Geräte korrekt abgeben können – einfach, eindeutig und überall gleich. Die Pflicht zur Kennzeichnung besteht bereits seit Längerem, neu ist jedoch, dass Verstöße künftig auch mit Bußgeldern geahndet werden können.

Das Symbol „Elektrogeräte Rücknahme“ existiert bereits seit mehreren Jahren und wird vielerorts verwendet, etwa an Wertstoffhöfen, kommunalen Sammelstellen oder im Handel. Mit der Gesetzesnovelle wird ein stärkerer Einsatz der Kennzeichnung erwartet, insbesondere im Handel:

  • Der Gesetzgeber legt grundlegende technische Anforderungen für das Symbol fest – etwa zur Farbgestaltung, Darstellung und einheitlichen Verwendung.
  • Händler müssen das Logo gut sicht- und lesbar im Eingangsbereich ihres Einzelhandelgeschäfts anbringen.
  • Online-Händler müssen es ebenfalls deutlich sicht- und lesbar in ihren digitalen Angeboten oder bei oder vor der Bestellung anzeigen.
  • Die Pflicht gilt ab 1. Januar 2026, mit einer Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

Ziel ist es, Sammelstellen klar zu kennzeichnen, die Rückgabe zu vereinfachen und die Sammelmengen zu steigern.

Ein weiterer Aspekt der Novelle ist das neue Thekenmodell: Es gilt für alle Geräte der Sammelgruppen 2, 3 und 5 – insbesondere für batteriebetriebene Geräte. Künftig dürfen Elektro-Altgeräte in diesen Gruppen an kommunalen Sammelstellen nur noch durch geschultes Personal einsortiert werden.

Quelle: Stiftung ear
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