Kommission ergreift Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

Das jährliche Abfallaufkommen aus allen Wirtschaftstätigkeiten in der EU beläuft sich auf 2,5 Mrd. t bzw. 5 t pro Kopf und Jahr, und jeder Einwohner erzeugt im Schnitt fast eine halbe Tonne Siedlungsabfälle.

Mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft gibt die Kommission den Weg vor, um das Abfallaufkommen erheblich zu reduzieren, und in den EU-Vorschriften ist das Ziel festgelegt, den Anteil von deponierten Siedlungsabfällen bis 2035 auf 10 % zu senken.

In der EU haben Abfallrecht und Abfallpolitik zu erheblichen Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung geführt: Sie schaffen Anreize für Innovationen im Bereich der getrennten Abfallsammlung und des Recyclings, begrenzen die Menge des deponierten Abfalls und bewirken Änderungen des Verbraucherverhaltens. Die EU-Abfallrahmenrichtlinie und die Deponierichtlinie enthalten eine Reihe von Vorschriften, mit denen die negativen Auswirkungen des Abfallaufkommens und der Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert werden sollen.

Die Kommission modernisiert diese Vorschriften stetig, um sie an die Kreislaufwirtschaft und das digitale Zeitalter anzupassen. Im Rahmen dieses Ziels wird die Kommission in den kommenden Tagen einen Vorschlag für eine Reform der EU-Vorschriften über die Verbringung von Abfällen ins Ausland vorlegen, um sicherzustellen, dass die EU ihre Abfallproblematik nicht in Drittländer verlagert.

Gleichzeitig unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten stets bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, indem sie – wenn nötig – von ihren Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch macht. Dies ist für die Gesundheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger und für die Erhaltung einer sauberen Umwelt von entscheidender Bedeutung.

In diesem Zusammenhang leitet die Kommission heute rechtliche Schritte gegen Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Griechenland und die Slowakei ein, weil sie den EU-Rechtsvorschriften über Abfälle – der Abfallrahmenrichtlinie und der Deponierichtlinie – nicht nachgekommen sind. Diese fünf Mitgliedstaaten werden nachdrücklich dazu aufgefordert sicherzustellen, dass Abfälle vor der Deponierung auf geeignete Weise behandelt werden. Im Fall von Rumänien hat die Kommission außerdem beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut Klage wegen Nichteinhaltung der Deponierichtlinie einzureichen.

Die heutigen Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission unterstützen den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und tragen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen der Verschmutzung durch Abfälle im Einklang mit dem von der Kommission gesetzten Null-Schadstoff-Ziel bei. Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen kann sich verheerend auf die menschliche Gesundheit und die Qualität des Wassers, des Bodens und der Luft auswirken. In Abfällen enthaltene gefährliche Stoffe können das Trinkwasser und den Boden verseuchen.

In der Abfallrahmenrichtlinie werden Grundsätze der Abfallbewirtschaftung und die EU-Abfallhierarchie der EU festgelegt. Gemäß dieser Hierarchie sollte die Abfallbehandlung in folgenden Schritten erfolgen: Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung, Beseitigung. Die Deponierung ist die ungünstigste Option und sollte auf ein Minimum begrenzt werden. Gemäß den EU-Vorschriften sollte die Abfallbeseitigung auf Deponien schrittweise eingestellt werden. Dort, wo sie unvermeidbar ist, muss sie angemessen kontrolliert werden, um kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darzustellen.

Den neuesten verfügbaren Daten zufolge wurden im Jahr 2018 noch 24 % der gesamten in der EU angefallenen Siedlungsabfälle deponiert. In der Deponierichtlinie sind strenge betriebsbezogene Anforderungen für Deponien festgelegt. Außerdem müssen Abfälle vor der Deponierung einer geeigneten Behandlung unterzogen werden.

Da die Deponierichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, können die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Griechenland und der Slowakei möglicherweise nicht in vollem Umfang von den Bestimmungen der Richtlinie profitieren. Dies führt dazu, dass

  • ein höheres Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Asthma, angeborenen Anomalien und geringem Geburtsgewicht.
  • die Umwelt stärker verschmutzt wird, insbesondere Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden und Luft. Organische Abfälle, die einen großen Anteil der Siedlungsabfälle ausmachen, setzen zum Beispiel bei der Zersetzung schädliche Gase (CO2 und Methan) frei.
  • der europäischen Wirtschaft unnötigerweise Materialien verloren gehen, wenn recycelbare Abfälle deponiert werden.

In Fällen, in denen die Deponierung nicht vermieden werden kann, müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit nur behandelte Abfälle deponiert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 entschieden, dass die Behandlung von Abfällen vor der Deponierung nicht in irgendeiner Form erfolgen darf, sondern in der Geeignetsten durchgeführt muss, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf ein Minimum zu reduzieren. Studien und Untersuchungen der Kommission haben ergeben, dass mehrere Deponien in diesen fünf Mitgliedstaaten Mängel in Bezug auf diese Anforderung aufweisen.

Die Kommission sendet heute förmliche Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Rumänien und die Slowakei und ruft sie dazu auf, die Deponierichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. In Bulgarien wurden im Rahmen der Studien an allen besichtigten Standorten Mängel festgestellt. Auf 52 Deponien wurde der Abfall nicht auf eine Weise behandelt, die eine angemessene Sortierung von Abfallströmen sicherstellt. In Kroatien wurden im Rahmen der Studien an allen besichtigten Standorten Mängel festgestellt. Außerdem wurde festgestellt, dass Siedlungsabfälle ohne Behandlung deponiert werden. In Griechenland wurde im Rahmen der Studien festgestellt, dass es nicht genügend Abfallbehandlungsanlagen gibt und dass die gentrennte Sammlung unzureichend ist. In Rumänien wurden im Rahmen der Studien an allen besichtigten Standorten Mängel festgestellt. Außerdem wurde festgestellt, dass der Großteil des Abfalls ohne vorherige Behandlung deponiert wird. In der Slowakei wurden ebenfalls an allen besichtigten Standorten Mängel festgestellt. Auf 111 slowakischen Deponien werden Abfälle ohne geeignete Behandlung deponiert, da nicht genügend Anlagen zur Sortierung verschiedener Abfallarten zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus mussten in einem gesonderten Fall gemäß der Deponierichtlinie 109 Deponien in Rumänien bis zum 16. Juli 2009 stillgelegt und saniert werden. Am 18. Oktober 2018 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass Rumänien in Bezug auf 68 Deponien seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Trotz einiger Fortschritte hat Rumänien das Urteil des Gerichtshofs noch nicht vollständig befolgt. Bis heute wurden 42 Deponien nach wie vor nicht stillgelegt, und auf vielen dieser Deponien sind die für die Sanierung erforderlichen Arbeiten noch nicht geplant. Ähnliche Vertragsverletzungsverfahren laufen gegen Bulgarien, Zypern, Italien und Slowenien.

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