Warnung vor Mehrkosten durch vollständige Rekommunalisierung

Die Handelskammer Bremen und der bvse warnen in einer gemeinsamen Stellungnahme vor einer vollständigen Rekommunalisierung der Abfallentsorgung in den Städten Bremen und Bremerhaven.

Bereits die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) in Bremen, die sich primär auf administrative Aufgaben (wie zum Beispiel gebührenrechtliche Themen) konzentriert und das operative Geschäft weitestgehend privaten Entsorgern überträgt, könne zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen. Allerdings stelle die aktuell für den Zeitraum 2018 bis 2028 vorgesehene Partnerschaft mit privaten Dienstleistern zumindest sicher, von der betrieblichen Kompetenz und dem Know-how dieser Entsorger zu profitieren. Ein ähnliches System werde in Bremerhaven mit den Entsorgungsbetrieben Bremerhaven als Eigenbetrieb anstelle einer AöR bereits erfolgreich praktiziert.

Prioritäres Ziel der Abfallpolitik sollte die Sicherstellung einer effizienten, ökologischen und kostengünstigen Entsorgung sein. Eine vollständige Rekommunalisierung der Abfallentsorgung in den Städten Bremen und Bremerhaven würde zu weiteren Kostensteigerungen ohne ersichtlichen Mehrwert für die Wirtschaft führen und wird daher von Handelskammer und bvse abgelehnt.

Kritisiert wird der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes aber auch bezüglich einer Passage zu den gewerblichen Sammlungen. Diese werden „teilweise sehr kritisch bewertet“, bemängeln Handelskammer und bvse, die darauf hinweisen, dass im Kreislaufwirtschaftsgesetz das Recht, Abfälle „durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung“ zuzuführen, „soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen“ ausdrücklich verankert ist.

Gewerbliche Sammlungen müssten auch im Abfallwirtschaftsplan grundsätzlich als Teil der Entsorgungslandschaft betrachtet werden, die zu Servicequalität und Effizienz bei der Entsorgung beitragen. Nicht ordnungsgemäß angezeigte Sammlungen seien davon klar zu unterscheiden. „Formulierungen, die gewerbliche Sammlungen per se als problematisch darstellen, halten wir daher für unglücklich und nicht gesetzeskonform“, betonen Handelskammer und bvse in der gemeinsamen Stellungnahme.

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans für Bremen und Bremerhaven nehme auch zur Zukunft der Deponierung Stellung. Dazu werde insbesondere ausgeführt, dass die Blocklanddeponie, durch bessere Nutzung der Flächen und unter Annahme bestimmter Abfallmengen, noch bis 2028 betrieben wird. Eine weitere Bewertung der Situation sei demnach bis spätestens 2023 vorgesehen. Handelskammer und bvse begrüßen zwar ausdrücklich die effizientere Nutzung der vorhandenen Flächen und die dadurch verlängerte Nutzungsdauer der Blocklanddeponie. Diese sollte aber nicht zum Anlass genommen werden, eine Auseinandersetzung mit der zukünftigen Deponierung Bremer Abfälle bis 2022/23 zu vertagen, zumal die Zeit zur Schaffung neuer Deponieflächen deutlich zu knapp erscheine.

Weiter betonen die beiden Organisationen, dass die Bremer Wirtschaft auch für nicht verwertbare Abfälle langfristig auf sichere Entsorgungsmöglichkeiten angewiesen sei. Aufgrund des geringen Flächenangebots in einem Stadtstaat wie Bremen, sollten daher vor allem Kooperationsmöglichkeiten mit dem Umland geprüft werden. „Wir sprechen uns deshalb dafür aus, frühzeitig Gespräche mit Niedersachsen zu beginnen und diesen Ansatz bereits in den Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen“, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme.

Entgegen der Beschreibung im Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes machen Handelskammer und bvse deutlich, dass ihnen nicht bekannt sei, dass in Bremen und Bremerhaven Elektroaltgeräte überwiegend von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern optiert werden und mahnen eine Richtigstellung an. Sie stellen in ihrer Stellungnahme klar: „Die Optierungen sind seit dem Inkrafttreten des ElektroG2 (2015) und der Umstellung der Sammelgruppen zurückgegangen. Außerdem findet in der Regel auch keine Zerlegung durch soziale Einrichtungen statt, nur in Einzelfällen. Die Zerlegung erfolgt überwiegend durch Erstbehandlungsanlagen. Dies liege daran, dass die sozialen Einrichtungen nicht über die Anlagentechnik verfügen und nur eine Vordemontage durchführen können. Lediglich sogenannte B2B-Ware wird als gebrauchsfähig aussortiert.

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