Abfallbehandlungsanlage in Trier darf nur mit vorgewaschenem Material weiter betrieben werden

Der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in Trier, den die Struktur- und Genehmi-gungsbehörde (SGD) Nord wegen Geruchsimmissionen zum Schutz der Nachbar-schaft bis zur Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage untersagt hatte, darf vor-läufig fortgesetzt werden, allerdings nur mit vorgewaschenem Material. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerin betreibt in Trier eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Verarbeitung von nicht überwachungsbedürftigen Kunststoffabfällen. Im Laufe der Zeit stieg bei den Einsatzstoffen der Anteil an Folien mit Herkunft aus der Sortierung des „Gelben Sacks“, d. h. von Folien, die aus den im Auftrag des Dualen Systems Deutschland (DSD) bei privaten Haushalten gesammelten Verpackungsabfällen aus-sortiert wurden. Dies führte zu stärkeren Geruchsimmissionen, da die aus dem DSD stammenden Folien stärker mit organischen Stoffen verschmutzt waren. Seit Juni 2014 kam es deshalb zu massiven Beschwerden aus dem benachbarten Stadtteil Trier-Pfalzel.

Am 21. Mai 2015 ordnete die SGD Nord gegenüber der Antragstellerin Maßnahmen zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage an und untersagte ihr bis zur Umsetzung der Maßnahmen die Verwendung von Material aus der DSD-Samm¬lung. Nach erneuten Beschwerden und einem Ortstermin auf dem Betriebsgelände untersagte die SGD Nord am 3. Juli 2015 den weiteren Betrieb der Anlage bis zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage. Die angeordnete sofortige Vollziehung dieser Untersagung setzte sie zunächst auf Antrag der Antragstellerin aus, hob die Aussetzung jedoch nach neuerlichen Beschwerden und einem weiteren Ortstermin Anfang August wieder auf.

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagungs-verfügungen vom 21. Mai und 3. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag teilweise mit der Maßgabe statt, dass die Antragstellerin einstweilen die Abfallbehandlungsanlage nur mit vorgewaschenem und nicht aus der DSD-Sammlung stammendem Material betreiben darf.

Die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Verfügungen müssten als offen bezeichnet werden. So sei es zweifelhaft, ob die Betriebsunter-sagung auf die Ermächtigung für nachträgliche Anordnungen gestützt werden könne. Zur Beurteilung der Geruchssituation in Trier-Pfalzel sollte das Ergebnis der behörd¬lich angeordneten Dauerbeobachtung durch einen Sachverständigen abgewartet wer¬den.

Bei der somit im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden reinen Interessenabwägung sei dem Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Aus-setzung der Vollziehung der Verfügungen in dem genannten eingeschränkten Umfang Rechnung zu tragen. Der Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen – oder sogar gesundheitsgefährdenden– Geruchsbeeinträchtigungen verlange zwar neben der zügigen Umsetzung der im Bescheid vom 21.Mai 2015 auferlegten Maßnahmen auch eine effektive Organisation des Betriebsablaufs, um Missstände, wie sie beim Orts¬termin Anfang August 2015 festgestellt worden seien, auszuschließen. Jedoch würde eine vollständige Untersagung des Betriebs der Antragstellerin besonders stark in deren wirtschaftliche Grundlagen eingreifen, bis hin zu einer Existenzbedrohung.

Es solle auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Zeit nach Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD-Material ab 10. August 2015 eine positive Entwicklung gegeben und die Antragstellerin inzwischen auch erhebliche Investitionen in die Abluftreinigung getätigt habe. Vor diesem Hintergrund solle die Chance offengehalten werden, durch technische Umrüstung und bessere Organisation der Verfahrens-abläufe eine effektive Geruchsemissionsreduzierung im Betrieb der Antragstellerin zu erreichen.

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