Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt.