Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und der darauf aufbauende Entwurf zur Novellierung des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) markieren aus Sicht der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) einen tiefgreifenden Eingriff in die bestehende Verpackungs- und Recyclingarchitektur. Für die IK ist klar: Die Transformation hin zu mehr Kreislaufwirtschaft braucht ambitionierte Ziele, aber ebenso praktikable, wirksame und verhältnismäßige Instrumente. Genau daran lasse der aktuelle Referentenentwurf zum neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an entscheidenden Stellen Zweifel aufkommen.
„Unser Fazit zum VerpackDG fällt gemischt aus“, sagt Dr. Isabell Schmidt, Geschäftsführerin Kreislaufwirtschaft der IK. „Positiv bewerten wir, dass die nach EU-Recht erforderliche Zulassung von Herstellern nicht-systembeteiligter Verpackungen individuell und automatisiert erfolgen soll. Angesichts einer geschätzten mittleren sechsstelligen Zahl zusätzlicher Zulassungen ist dies die einzig realistische Möglichkeit, den Vollzug überhaupt handhabbar zu gestalten.“
Die IK unterstütze zudem Vorschläge, die Recyclingquoten für Kunststoffverpackungen anzuheben und neu zu gestalten. Diese haben in den letzten Jahren demnach eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt: Die Recyclingquote bezogen auf die Zuführungsmengen der dualen Systeme liegt heute bei knapp 70 Prozent. Parallel treiben Hersteller und Inverkehrbringer mit hoher Dynamik die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen voran, von aktuell durchschnittlich 82 Prozent auf perspektivisch 90 Prozent.
Chance bei der Ökomodulierung nicht genutzt
Umso unverständlicher ist es für die IK, dass die dringende Reform des Paragrafen 21 VerpackG zur Recyclingfähigkeit im Entwurf des darauf folgenden VerpackDG erneut fehlt. Die sogenannte Ökomodulierung der Lizenzentgelte ist und bleibt demnach der Hebel zur Förderung gut recyclingfähiger Verpackungen. In seiner jetzigen Ausgestaltung könne er jedoch keine Wirkung entfalten.
Besonders kritisch sieht die IK den Vorschlag, eine neue Organisation zur Abfallvermeidung und -reduktion zu etablieren, denn dieser Vorschlag gehe weit über die europarechtlichen Anforderungen hinaus und widerspreche dem Ziel des Bürokratieabbaus. „Eine solche Organisation schafft teure neue Verwaltungsstrukturen, kann aber effektiv wenig ausrichten. Im Moment gehen wir zudem davon aus, dass Deutschland die Abfallreduktionsziele der PPWR in Höhe von fünf Prozent bis 2030 – gegenüber dem Niveau von 2018 – voraussichtlich erreichen wird.“, argumentiert Schmidt.
„Deswegen plädiert die IK, die Pflicht aus Art. 51 Abs. 3 der PPWR eins zu eins bürokratiearm umzusetzen. Er regelt, dass Organisationen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Abfall finanzieren sollen. Konkret könnte die Gemeinsame Stelle der Systeme einen Mindestanteil der Systembudgets für Reduktions- und Präventionsmaßnahmen verwenden, beispielsweise durch eine Erweiterung der erfolgreichen Kampagne „Mülltrennung wirkt“, so Schmidt weiter.
Außerdem ließe sich mit einem konsequenten Vollzug der seit 2023 bestehenden Mehrwegangebotspflicht für To-go-Speisen und -Getränke deutlich mehr zur Abfallreduktion beitragen. Gleichzeitig bestehen Schlupflöcher bei den Verboten der PPWR, die es der Systemgastronomie ermöglichen, weiterhin im großen Stil Einwegverpackungen einzusetzen, selbst beim Vor-Ort-Verzehr. „Hier steckt das eigentliche Potenzial zur Abfallreduktion, das aber nur durch einen entschiedenen politischen Willen und behördlichen Vollzug angegangen werden kann, nicht durch die vorgeschlagene neue Organisation“, urteilt Schmidt.
Gesteigerte Doppelquote ist richtiges Signal
Die im Entwurf vorgesehene Erhöhung der Recyclingquoten für Kunststoffe ist aus Sicht der IK realistisch und richtig. „Der Ansatz einer sogenannten Doppelquote, die mechanisches und chemisches Recycling einbezieht, sendet ein wichtiges Signal an die Industrie“, unterstreicht Schmidt. Angesichts der absehbaren Rezyklatknappheit zur Erreichung der gesetzlichen Rezyklateinsatzquoten im Jahr 2030 seien klare Zielvorgaben unverzichtbar, um Investitionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette auszulösen, bei Recyclern ebenso wie auf Erzeugerseite.
„Flakierend sind jedoch auch Maßnahmen notwendig, um die Rezyklatnachfrage im Übergangszeitraum bis 2030 kurzfristig zu beleben. Neben der von uns geforderten Novelle des Paragrafen 21 Verpackungsgesetz, setzten wir uns deshalb auf europäischer Ebene auch für eine Rezyklat-Ansparphase ein, durch welche der Erzeuger vor 2030 eingesetzte Rezyklate auf die späteren gesetzlichen Quoten anrechnen könnten. Dies belohnt die Vorreiter der Kreislaufwirtschaft, die trotz preislicher Nachteile schon vor 2030 freiwillig Rezyklate einsetzen und damit den Recyclingmarkt über Wasser halten.“







