Ordnungsgelder wegen Verkäufen ohne EAR-Registrierung

Dass Elektrogeräte beim nationalen Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) registriert werden müssen, ist nichts Neues. Dennoch ignorieren zahlreiche Unternehmen diese Pflicht. Der Verein Lauterer Wettbewerb hat nun eine Ahndung durch Ordnungsgelder wegen illegaler Verkäufe von Beleuchtung bei eBay und Amazon erreicht.
(Quelle: Unsplash, Pierre Châtel-Innocenti)

In Zeiten der Corona-Krise boomt der Onlineverkauf auch mit nicht gesetzeskonformen Produkten. Davon profitieren nicht nur die illegalen Verkäufer, sondern auch Onlineplattformen zu Lasten der gesetzeskonformen Händler und Hersteller.
Der Verein Lauterer Wettbewerb verweist auf internationale Studien der OECD und Eucolight, laut denen bei kleinen Elektrogeräten der Schaden für die konformen Hersteller und Händler enorm ist und in die Milliarden geht. Insbesondere auch bei Lampen und Leuchten sei der Anteil nicht konformer Onlineverkäufer aus dem Ausland, zum Beispiel durch fehlende Registrierung beim nationalen Elektro-Altgeräte-Register, auf Online-Plattformen sehr groß. Der Verein Lauterer Wettbewerb konnte durch gerichtliche einstweilige Verfügungen und Urteile mit Ordnungsgeldern zur Ahndung illegaler Verkäufe bei eBay und Amazon Erfolge für einen fairen Wettbewerb erreichen.

Grundsätzlich haben sich Onlineverkäufer, die Elektrogeräte aus dem Ausland in Deutschland verkaufen, bei der EAR zu registrieren und umfangreiche Herstellerpflichten einzuhalten. Die Pflichten dienen unter anderem dazu, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektroaltgeräte von allen Inverkehrbringern nach ihren Anteilen gerecht getragen werden. Entziehen sich gewerbliche Onlineverkäufer und Importeure durch eine Nicht-Registrierung dieser Pflicht, haben die registrierten Hersteller diese Kosten zusätzlich zu tragen und sind einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt.

Einstweilige Verfügung und gerichtliches Ordnungsgeld erreicht

Ein Handelsunternehmen aus Deutschland verkaufte auf eBay als Online-Händler LED-Lampen, die nicht bei der EAR registriert waren, obwohl diese per einstweiliger Verfügung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.11.2019 (Az 31 0 52/19) dazu ausdrücklich verpflichtet wurde. Gegen dieses Unternehmen wurde mit Urteil vom 20.04.2020 gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von insgesamt 2.500 Euro verhängt.

Bereits mit dem Urteil vom 17. Januar 2019 (Az. 17 HK O 9321/18) hat das Landgericht München I Amazon untersagt, Beleuchtungskörper zum Verkauf anzubieten, wenn deren Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Das Urteil wurde von Amazon nicht eingehalten. In einem weiteren Fall wurde gegen Amazon mit Beschluss vom 28. November 2019 durch das Landgericht München I (Az. 17 HK O 9321/18) ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro verhängt.

Bei einem weiteren Verstoß von Amazon gegen das Verbot aus Ziffer l. der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 2a).“11.20j9, Aktenzeichen „17 HK 0 16″127/19, Lampen ohne Energiekennzeichnung anzubieten, wurde gegen Amazon mit Beschluss vom 07.05.2020 ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro verhängt.

„Es ist erschreckend zu sehen, dass einstweilige Verfügungen und Urteile auch von namhaften Unternehmen trotz besseren Wissens nicht eingehalten werden“, so Anne-Kathrin Wegener, Vorstand des Vereins Lauterer Wettbewerb.

Mit klaren Forderungen illegalen Onlineverkäufen entgegenwirken

Um den illegalen Onlineverkäufen entgegen zu wirken, verlangt der Verein die rechtliche Gleichstellung von Onlineverkaufsplattformen mit Onlinehändlern. Darüber hinaus fordert der Verein Onlineplattformen dazu auf, Produkte vor Veröffentlichung hinsichtlich der Registrierung des Anbieters bei der EAR zu prüfen und die Registriernummer bei den Anbieterdaten als verpflichtende Angabe zu veröffentlichen. Nicht registrierte Hersteller beziehungsweise ausländische Anbieter sollen so als illegale Anbieter entdeckt werden und von der Veröffentlichung ihrer Produkte auf der Online-Verkaufsplattform ausgeschlossen werden. „Dies wäre heute bereits ohne großen Aufwand von Online-Plattformen möglich und ein Beitrag zu einem lautereren Wettbewerb“, so Wegener.

Darüber hinaus müsse der Gesetzgeber handeln und bei Verstößen ein Bußgeld einführen. Sollte der Anbieter weder registriert noch die Onlineplattform im Ausland in die Verantwortung genommen werden können, müsse die Herstellerpflicht auf den nächsten Inländer entfallen, so etwa das Fulfillment-Center oder gar den Paketdienst. Zudem müsse die Gesetzgebung Maßnahmen zur aktiven Verfolgung der Umsetzung der Herstellerverantwortung durch staatliche Stellen beinhalten.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.