Novelle erleichtert Einsatz von Recycling-Baustoffen

Ende Oktober wurde in Österreich die Novelle zur Recycling-Baustoffverordnung veröffentlicht. Ziel ist es, qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe möglichst umfassend einer Verwertung unter ökologischen Gesichtspunkten zuzuführen.
Andreas Nikelski, pixelio.de

Durch die Novelle sei es möglich, Recycling-Baustoffprodukte ohne Einschränkung und damit als Ersatz für Rohstoffe umweltbewusst verwenden zu können und darüber hinaus, Recycling-Baustoffe auch in sensiblen Regionen einsetzbar zu machen. „Die Novelle ermöglicht erstmals den Einsatz von Recycling-Baustoffen sogar in Trinkwasserschongebieten oder im Grundwasserschwankungsbereich – und dies unter Zustimmung der Wasserrechtsbehörde“, so Thomas Kasper, Präsident des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes.

Durch die Novelle können nunmehr Recycling-Baustoffe verwertet werden, auch die Anwendungs­gebiete wurden erweitert – vom Einsatz im Grundwasser bis hin zum Deponiebau. „Recycling-Baustoffe sind nunmehr in weiten Bereichen den Primärbaustoffen gleichgestellt und bieten damit eine kostengünstige Alternative“, so Martin Car, Geschäftsführer des BRV.

Für Bauherren gibt es laut BRV Erleichterungen bei der Schadstofferkundung: War seit 1.1. bei praktisch jedem Bauwerk eine Schad-/Störstofferkundung durch einen Spezialisten, der rückbaukundigen Person, erforderlich, so sind nunmehr alle Einfamilienbauten, aber auch Linienbauten, wie Straßen, Zufahrtswege, Abwasserkanäle und Verkehrsflächen von dieser Regelung befreit; erst (Hoch)bauten ab einem Baurestmassenanfall von über 750 Tonnen unterliegen nunmehr dieser Schad-/Störstofferkundung. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, die sortenrein gewonnenen mineralischen Baurestmassen bei diesen Baustellen wieder vor Ort als Baustoff einzusetzen: „Damit hat man praktisch die langjährig gut eingespielte Baurestmassentrennverordnung wieder eingeführt: Bei jeder Abbruchbaustelle sind nunmehr wieder Asphalt, mineralische Baurestmassen, Holz, Kunststoffe, Metalle voneinander zu trennen – und dies ohne Mengenschwelle, das heißt schon bei jedem Badezimmerumbau, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Erreicht werden soll damit, dass möglichst sortenrein das Abbruchmaterial zum Recycling-Betrieb gelangt“, so Car. „Dabei gibt es nun die Erleichterung, dass keine chemische Analyse des Abbruch­materials bei Mengen unter 750 t mehr erfolgen muss – es kann nunmehr alternativ die Schadstofffreiheit festgestellt werden. Sollten die Baurestmassen bautechnisch als Baustoff eingesetzt werden, müssen nurmehr die bautechnischen Prüfungen zur Erlangung der Leistungserklärung erfolgen; sprich: Bautechnisch muss durch eine Prüfanstalt bestätigt werden, dass das Material entspricht. Dann darf es gleich vor Ort eingesetzt werden“. In der Praxis werdd sich dies nur bei größeren Mengen rentieren und damit die Regelung als solches eher selten zur Anwendung kommen. „Dennoch gibt es Vorteile durch die Novelle für den „Häuslbauer“: Ohne Schadstofferkundung und ohne weitergehender Dokumentation können nun Abbruchmaterialien sogar von einem Zweifamilienhaus an einen Recycling-Betrieb geliefert werden – das ist neu und bringt dem Privaten Vorteile“, so Kasper.

Aus Sicht des BRV wird positiv vermerkt, dass die erst 2016 eingeführte Regelung des 100-jährlichen Grundwassers gefallen ist. Es sei auch kaum erklärbar gewesen, warum ein hochwertiger, qualitätsgesicherter und umweltanalysierter Recycling-Baustoff nicht einmal in 100 Jahren von einem Grundwasser durchströmt werden dürfte. Nun wurde klargestellt: Recycling-Baustoff-Produkte dürfen generell eingesetzt werden. Im Grundwasser selbst oder in sensiblen Schongebieten dürfen Recycling-Baustoffe mit wasserrechtlicher Genehmigung eingesetzt werden. Außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches ist ein Einsatz im allgemeinen möglich – das erweitere den ökologisch vertretbaren Einsatzbereich beträchtlich.

Auch die Grenzwerte wurden nun laut BRV praxisgerechter gestaltet: Mehr Recycling-Baustoffe dürfen nunmehr der besten Umweltqualität U-A zugeordnet werden, auch eine Besserstellung für den zweitbesten Bereich U-B ist erreicht worden. Damit kann die Recycling-Quote, die durch die Beschränkungen zu Jahresbeginn stark eingebrochen war, wieder auf das von der EU geforderte Ausmaß gehoben werden.

„Viele Wünsche des BRV, welche wir mit dem BMLFUW besprochen haben, sind nun realisiert. Neben einem vernünftigen vorzeitigen Abfallende für Recycling-Baustoff-Produkte der besten Umweltqualität U-A sind nun auch die nicht gerechtfertigten Einsatzbe­schränkungen gefallen. Wenngleich noch immer Wünsche bestehen – z.B. müssen Recycling-Baustoffe bei stationären Aufbereitungsanlagen unerklärlicherweise wochenlang gelagert werden, bis sie verkauft werden dürfen, was für Primärbaustoffe jedoch nicht gilt – sehen wir in der Novelle sehr viel Positives. Hinsichtlich der „Kleinmengenregelung“ besteht allerdings noch Aufklärungsbedarf: Der Novellentext verleitet bei Klein- und Mittelbaustellen dazu, Abbruchmassen ungeprüft zu vergraben – dies zum Schaden des Grundbesitzers“. Sollte nämlich eine notwendige bautechnische Untersuchung für dieses Material fehlen, ist jede Tonne mit einem Beitrag von 9,20€ (Altlastenbeitrag) an das Finanzamt abzuführen. „Dies kann bei einem Einfamilienhausbau, bei dem beispielsweise 400 Tonnen Baurestmassen als Tragschicht für den Zufahrtsweg verwendet werden, rund 4.000€ Zusatzkosten durch diesen Beitrag bedeuten“, weiß Car. Eine einfache bautechnische Analyse kostet hingegen nicht einmal ein Viertel und bringt Rechtssicherheit.

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