Kabinettsbeschluss zur Anpassung des Störfallrechts

BDE sieht hier, trotz Verbesserungen, erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Tim Reckmann, pixelio.de
Tim Reckmann, pixelio.de

Der BDE begrüßt eigenen Angaben zufolge die am 27. April vom Bundeskabinett verabschiedeten Änderungen am Umsetzungspaket für die Seveso-III-Richtlinie der Europäischen Union zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Insbesondere sehe der Entwurf vor, dass die Verantwortung für Sicherheitsabstände zwischen Industrieanlagen und Wohnbebauung nicht ausschließlich bei den Anlagenbetreibern liege. Laut dem ursprünglichen Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums wäre allein der Anlagenbetreiber für die Einhaltung der Sicherheitsabstände verantwortlich gewesen.

BDE-Präsident Peter Kurth sagte: „Es ist positiv zu bewerten, dass die Bundesregierung zu der Einsicht gekommen ist, dass der Anlagenbetreiber keinen Einfluss darauf hat, ob in einem Gewerbegebiet Wohnhäuser errichtet werden. Außerdem wurde auch der Datenschutz für die Betreiber von Anlagen gestärkt: Es müssen jetzt nicht mehr uneingeschränkt sensible Daten herausgegeben werden. Das verbessert die Sicherheit von Geschäftsgeheimnissen und Persönlichkeitsrechten. Gleichzeitig dient die Einschränkung aber auch der öffentlichen Sicherheit, da kritische technische Details der Anlagen nicht mehr uneingeschränkt veröffentlicht werden müssen.“

Auch im Bereich der Störfallverordnung habe es aus der Sicht des BDE Erfolge gegeben, sagte Verbandspräsident Kurth. „Zumindest in den Erläuterungen zur Störfallverordnung wird klargestellt, dass die Einstufung von Abfällen als störfallrelevant nicht pauschal erfolgen kann, sondern abfalltypische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Abfälle sind komplexe Stoffgemische, die deshalb auch gesondert betrachtet werden müssen. Konsequenterweise sollte diese Ansicht auch bei der Überarbeitung des KAS-25-Leitfadens übernommen werden“, so Kurth weiter.

Dennoch sieht der BDE-Präsident noch erheblichen Nachbesserungsbedarf am Gesetzgebungspaket: „Leider fehlt eine ausdrückliche Bestandsschutzregel im Entwurf für den Fall, dass der Sicherheitsabstand zwischen Betrieb und schutzwürdigen Objekten unterschritten wird. Die Folge ist, dass für zahlreiche Recyclinganlagen in Deutschland unsicher ist, ob sie langfristig weiter betrieben werden dürfen.“

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