Abfallende Kupferschrott: Beteiligte sollen sich rechtzeitig Gedanken machen

Vier Recyclingverbände empfehlen in einer gemeinsamen Presseerklärung den Lieferanten und Abnehmern von Kupferschrott, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, ob sie mit einem Produkt oder mit Abfall handeln wollen.

Aus Anlass der am 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft tretenden EU-Abfall-Ende-Verordnung für Kupferschrott (Verordnung (EU) Nr. 715/2013) haben die führenden privaten Recyclingverbände BDE, bvse, BDSV und VDM heute daran erinnert, dass die gesetzlichen Kriterien für einen vorzeitigen Übergang vom Abfall- in den Produktstatus zwischen den Lieferanten und den Abnehmern vereinbart werden können, jedoch keineswegs verpflichtend anzuwenden sind. Die Recyclingverbände empfehlen den Akteuren, frühzeitig darüber Klarheit herbeizuführen, welchen Status der Kupferschrott zukünftig haben soll.

Die Empfehlung folgt den Erfahrungen, die die Recyclingverbände vor allem aus dem Erlass der EUAbfall- Ende-Verordnung für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott (VO (EU) Nr. 333/2011)gewonnen haben. Diese Verordnung war als erste Abfall-Ende-Verordnung überhaupt Anfang Oktober 2011 gültig geworden. Hier haben sich Lieferanten und Abnehmer weit überwiegend dafür entschieden, die Schrotte im Abfallstatus zu belassen. Die Gründe sind in den durchweg geringeren Handlingkosten sowie der Vermeidung schwer einschätzbarer Verpflichtungen, die die REACh-Verordnung für wiedergewonnene Produkte auferlegt, zu sehen.

Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen die Erfüllung der Abfall-Ende-Kriterien und der weiteren Gesetzesvorgaben wie die Konformitätserklärung und das besondere Qualitätsmanagementsystem sinnvoll sind. Insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Schrott haben sich Anwendungsfälle für die vorzeitige Überführung in den Produktstatus ergeben.

Die vier Recyclingverbände erwarten, dass sich auch für Kupferschrott bestimmte Sonderkonstellationen für die Herbeiführung des Abfall-Endes nach der am 1. Januar 2014 gültigen EU-Verordnung herausbilden werden. In ihrer Erklärung unterstreichen die Recyclingverbände, dass die Entscheidung, Sekundärrohstoffe im Abfallregime zu halten, nichts mit einem „Recycling minderen Standards“ zu tun hat.

Ein gesetzlich verankertes Grundprinzip des Abfallrechts ist die „Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahme“, auf das alle Akteure verpflichtet sind. Der bei einigen immer noch mit dem Abfallbegriff negativ assoziierte Status sollte nach Meinung der Verbände endgültig überwunden sein. Im Übrigen geben die Abnehmer und Verwender von Kupferschrott durchweg eigene dezidierte Qualitätsvorgaben vor, da ausschließlich strikt qualitätsgesicherte Sekundärrohstoffe in den hoch technisierten Schmelzaggregaten Verwendung finden können.

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