VDM und bvse fordern Klarstellung zu § 9 Abs. 9 ElektroG

„Eine Überlassungspflicht von Elektroaltgeräten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Bereich der B2B-Geräte widerspräche den Grundwertungen des § 17 KrWG.“ Das machen bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock und VDM-Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz in einem gemeinsamen Schreiben ihrer Verbände an das Bundesumweltministerium deutlich.

Hintergrund für diese Verbändeinitiative ist, dass die Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftsverbände bvse und VDM derzeit vielfach behördliche Schreiben erhalten, in denen ihnen die Erfassung von Elektroaltgeräten, unabhängig von der Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und den Herkunftsbereichen, untersagt wird.

Nach Ansicht der Wirtschaftsverbände entspricht diese Sichtweise der Behörden zum neugestalteten § 9 Absatz 9 ElektroG nicht der geltenden Rechtslage. Sie haben sich deshalb gemeinsam an das Bundesumweltministerium gewandt, mit der Bitte, die Vollzugspraxis der Länder zum ElektroG zu überprüfen und für eine Klarstellung zu sorgen, dass mit der Neufassung des § 9 Absatz 9 ElektroG keine Überlassungspflicht für Altgeräte aus dem gewerblichen Bereich einhergeht.

In § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG ist geregelt, dass die Erfassung von Elektroaltgeräten ausschließlich durch örE, Vertreiber und Hersteller zu erfolgen hat. Insgesamt befasse sich § 9 ElektroG aber nur mit der Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten, betonten VDM und bvse. Für Elektroaltgeräte aus dem gewerblichen Bereich gebe es keine Überlassungspflicht an den örE. Bei diesen Altgeräten sei stattdessen § 10 Abs. 2 ElektroG zu beachten, der die Rücknahmepflicht der Hersteller regelt.

Danach sei entsprechend zu differenzieren: Für Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (historische Altgeräte), ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ElektroG der letzte Besitzer entsorgungspflichtig. Somit könne ein privates Entsorgungsunternehmen auch direkt mit der Entsorgung der Geräte beauftragt werden. Für Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist grundsätzlich der Hersteller gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zur Rücknahme verpflichtet. Darüber hinaus könnten Hersteller und Nutzer vereinbaren, dass der Nutzer die Entsorgungsverantwortung für die Altgeräte übernimmt.

Die beiden Verbände warnen davor, private Entsorgungsunternehmen auf diese Weise aus dem Markt drängen zu wollen.

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