Wann gilt Schrott als Nebenprodukt?

Mitte September soll die Entscheidung fallen, welche Kriterien für das Abfallende von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotte gelten. Um den Produktstatus zu umgehen, können die Schrotte eventuell auch als Nebenprodukte klassiert werden. Die BDSV fordert dafür eine Klärung der Rechtslage.

Am 16. September wird im Technical Adaption Committee (TAC) endgültig über die Abfallendekriterien für Eisen-, Stahl-, und Aluminiumschrott abgestimmt. Die BDSV kritisiert in diesem Zusammenhang die derzeit noch weitgehend ungeklärte Rechtslage bei Schrott als Nebenprodukte. So sei in der seit Ende 2008 geltenden EG-Abfall-Rahmenrichtlinie im Artikel 5 ausdrücklich vorgesehen, dass Gegenstände, die das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sind, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Gegenstands ist, unter bestimmten Voraussetzungen als „Nebenprodukte“ gelten können.

Für Nebenprodukte gilt das Abfallregime laut BDSV nicht. „Einige europäische Mitbewerber unserer Mitgliedsbetriebe sind schon viel weiter als wir, was die Anerkennung von Schrott als Nebenprodukte betrifft“, sagt BDSV-Hauptgeschäftsführer, Rainer Cosson. „Hier bahnen sich neue Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Europas an.“ Generell sei die BDSV der Auffassung, dass Blechrückstände, Stanzschrotte, trocken verarbeitete Stahl- und Gussspäne sowie Eisenteile, die beim Produktionsprozess anfallen, Nebenprodukte sind. Auch wenn diese in Recyclingbetrieben bearbeitet würden, sollten sie nicht unter Abfallrecht gestellt werden.

Diese Rechtsansicht sei aber gerade bei deutschen Behörden schwer durchzusetzen. Sowohl die EU-Kommission als auch nach dem künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz die Bundesregierung haben nach BDSV-Angaben die Möglichkeit, die näheren Umstände zu Nebenprodukten – ähnlich wie bei der Bestimmung des Abfallendes – rechtsverbindlich festzulegen. Dies, so die BDSV, müsste dringend in Angriff genommen werden, sollte sich herausstellen, dass das weitere Auseinanderdriften der Rechtsansichten zu Schrotten als Nebenprodukte innerhalb Europas nicht anders verhindert werden kann.

Laut BDSV ist es absehbar, dass nach der TAV-Entscheidung der weit überwiegende Teil der Eisen- und Stahlschrotte die Abfalleigenschaft nach der Behandlung im Recyclingbetrieb noch nicht verlieren wird. „Eine wichtige Aufgabe der Verbände wird darin bestehen, die lange Jahre gehegten Erwartungen, mehr oder weniger alle Schrotte verließen nach zukünftiger Rechtslage die Recyclingbetriebe als Produkte, auf eine realistische Basis zu stellen“, sagt Cosson. Auf keinen Fall werde man es aber akzeptieren, falls die Behörden das Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit den Abfallendekriterien zum Anknüpfungspunkt für neue bürokratische Lasten nehmen.

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